AufgabeHilfe zur Erziehung

Wenn Sie sich hilflos und überfordert im Umgang mit Ihren Kindern fühlen, bietet der Allgemeine Soziale Dienst Hilfen, die Ihre Erziehungskompetenz stärken. Die Eltern bleiben bei allen Hilfemaßnahmen weiterhin verantwortlich für ihre Kinder und werden überall mit einbezogen.
Eltern haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wäre, so dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen befürchtet werden müssen.

Kontaktinformationen:

Die Zuständigkeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind nach Wohnorten aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:

>> Ansprechpersonen des ASD

Weitere Informationen:

Laut Gesetz stehen zunächst acht verschiedene, aber gleichwertige Arten der Hilfe zur Verfügung. Darüber hinaus können dem Grunde nach aber auch andere Hilfeformen entwickelt werden, sofern sie dem Einzelfall besonders gerecht werden. Sie alle sollen möglichst flexibel, aber auch zeit- und zielgerichtet sein. Nach Möglichkeit sind diese eng an der Lebenswelt der Leistungsadressaten orientiert und beziehen das soziale Umfeld des jungen Menschen und seiner Familie mit ein. Ist die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten, so ist ein Hilfeplan aufzustellen und fortlaufend zu überprüfen (§ 36 SGB VIII).
Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig. Es entscheidet über Art und Umfang einer Hilfe (Hilfeplan), trägt die Kosten (zu denen die Personensorgeberechtigten je nach Einzelfall mit herangezogen werden) und berät im Übrigen in allen Fragen, die mit dem Leistungsanspruch auf Hilfen zur Erziehung zusammenhängen. Es hilft entweder selbst oder nimmt die Dienste und Einrichtungen freier Träger in Anspruch. Für die eher seltenen Fälle der Leistung an Deutsche im Ausland ist das Landesjugendamt zuständig.
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